zeichen gegeben habe, welches er als Haltezeichen interpretiert habe. Dies seien Feststellungen gewesen, welche er gemacht habe, als er sich bereits wieder auf seiner Fahrbahn befunden habe. Keine Angaben machte X. zu der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit sowie zur Distanz, welche er gegenüber dem entgegenkommenden Dienstfahrzeug inne hatte, als er es erblickte. X. gab noch seiner Überzeugung Ausdruck, dass er keine konkrete Gefährdung geschaffen habe; er sei sich jedoch bewusst, dass auf diesem Streckenabschnitt zum Überholen von Fahrzeugen eine gewisse Gefahr bestehen könne; er werde dort mit Sicherheit keine Fahrzeuge mehr überholen (act.