Er gab zu Protokoll, dass es auf der Gegenfahrbahn unweigerlich zur Kollision gekommen wäre, wenn das Dienstfahrzeug nicht ausgewichen wäre. Er habe sich ungefähr auf der Höhe der dortigen rechtsseitigen Postautohaltestelle befunden, als der Lenker des Personenwagens das Überholmanöver begonnen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei das Dienstfahrzeug aus der Kurve gefahren. Er habe, als er die Situation wahrgenommen habe, die Motorenbremse betätigt. Die Einleitung einer Vollbremsung habe sich erübrigt, nachdem das Dienstfahrzeug auf den Ausstellplatz ausgewichen sei. So sei eine Kollision mit dem überholenden Personenwagen verhindert worden (act. 4.1). X., Lenker des Personenwagens Kennzei-