Nach den Aussagen der rapportierenden Polizeibeamten betrug ihre Geschwindigkeit Ausgangs der Kurve zirka 50km/h bis 60km/h. Umstritten ist nun, ob der Berufungskläger das von ihm zugestandene Überholmanöver 10 problemlos hat beenden können, oder ob er andere Verkehrsteilnehmer gefährdet hat.