a) Unbestritten ist vorliegend einzig, dass X. ein Überholmanöver durchführte. Auf Grund der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist dabei davon auszugehen, dass X. anlässlich des Überholmanövers die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80km/h nicht überschritten hat. Dabei dürfte der überholte Lastwagenfahrer nach den auf dem Fahrtenschreiber-Einlageblatt ersichtlichen Daten an der fraglichen Stelle mit zirka 60km/h bis 65km/h talwärts gefahren sein. Das entgegenkommende Dienstfahrzeug war dahingegen nicht mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet. Nach den Aussagen der rapportierenden Polizeibeamten betrug ihre Geschwindigkeit