Wie dargelegt und wie auch in den nachstehenden Erwägungen noch zu zeigen sein wird, ergibt sich der entscheidrelevante Sachverhalt aus den Zeugenaussagen sowie aus dem durchgeführten Augenschein. Was das Fahrtenschreiber- Einlageblatt anbelangt, dessen Beizug verlangt wird, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bereits bei den Untersuchungsakten befindet (act. 3.7). Es werden damit die weiteren, nicht bereits abgenommenen Beweisanträge von X. abgewiesen.