der Gutachter beigezogen werden soll, um die verschiedenen Aussagen der Beteiligten zu überprüfen. Die Beweiswürdigung, das heisst die Bewertung der aufgenommenen Beweise nach ihrer Zuverlässigkeit und Richtigkeit ist nun aber gerade Aufgabe und Verantwortlichkeit des Richters und nicht eines Sachverständigen. Auch die erneute Befragung des Polizeibeamten A. lässt keine neuen Erkenntnisse erwarten. Wie dargelegt und wie auch in den nachstehenden Erwägungen noch zu zeigen sein wird, ergibt sich der entscheidrelevante Sachverhalt aus den Zeugenaussagen sowie aus dem durchgeführten Augenschein.