Im weiteren beantragt der Berufungskläger die Einholung eines Gutachtens. Der Experte habe die von der Polizei wahrgenommenen Distanzen wie auch die Darlegungen des Zeugen C. sowie des Berufungsklägers zu überprüfen. Sachverständige sind dann beizuziehen, wenn es zur Feststellung des Sachverhaltes besonderer Kenntnisse oder Fertigkeiten bedarf (Art. 92 StPO). Wie der zuständige Untersuchungsrichter in seiner die Einholung einer Expertise ablehnenden Verfügung vom 5. April 2002 (act. 1.10) bereits zutreffend ausgeführt hat, besteht vorliegend keine sachliche Notwendigkeit, ein Gutachten einzuholen. Um Wiederholungen zu ersparen, kann auf dessen Ausführungen verwiesen werden.