Eine Tatrekonstruktion ist nur dann von Nutzen, wenn sich die Aussagen der Beteiligten über den Ablauf des Geschehens decken, welche Voraussetzung vorliegend nicht gegeben ist. Anlässlich des durchgeführten Augenscheines hatte der Berufungskläger sodann ausreichend Gelegenheit, den Ablauf sowie den Ausgangs- und Endpunkt des Überholmanövers, wie er es erlebt haben will, aufzuzeigen und darzulegen. Auch das zu den Akten gereichte Videoband zeigt das aus der Sicht des Berufungsklägers nachgestellte Überholmanöver. Im weiteren beantragt der Berufungskläger die Einholung eines Gutachtens.