Die verfügbaren Entscheidgrundlagen gestatten eine zuverlässige Beurteilung des Sachverhaltes, so dass in vorweggenommener Beweiswürdigung die Überzeugung des Gerichts durch die Abnahme weiterer Beweismittel nicht geändert würde. Eine Nachstellung der Situation, wie sie der Berufungskläger fordert, lässt deshalb keine neuen Erkenntnisse erwarten, weil sich die am Verfahren Beteiligten nicht darüber einig sind, auf welcher Höhe das Überholmanöver des Berufungsklägers abgeschlossen werden konnte respektive ob er auf der Höhe der rechtsseitigen Posthaltestelle vor der Örtlichkeit "D." noch am Überholen oder bereits wieder eingeschwenkt war.