Das Gericht erachtet den rechtlich relevanten Sachverhalt - wie in den nachfolgenden Erwägung gezeigt wird - als durch die bereits erhobenen Beweismittel hinreichend abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch weitere Beweisabnahmen zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Die verfügbaren Entscheidgrundlagen gestatten eine zuverlässige Beurteilung des Sachverhaltes, so dass in vorweggenommener Beweiswürdigung die Überzeugung des Gerichts durch die Abnahme weiterer Beweismittel nicht geändert würde.