146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann - mithin die Strafe oder Massnahme nicht verschärfen darf. Auch steht im vorliegenden Fall einem nicht-öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten und den durchgeführten Augenschein sachlich gerecht entschieden werden kann. Ein über den Rahmen des Augenscheins hinausgehendes persönliches Vortreten des Berufungsklägers vor Gericht ist folglich nicht notwendig.