Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 15. August 2002 wurde im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Der Kantonsgerichtsausschuss führte am 18. Dezember 2002 während der Berufungsverhandlung einen Augenschein durch, anlässlich welchem der Berufungskläger und seine Rechtsvertreter Gelegenheit hatten, sich zur Sache und zu den Örtlichkeiten zu äussern. Im anstehenden Rechtsmittelverfahren stellt sich primär die Frage, ob der Berufungskläger mit seinem Überholmanöver tatsächlich Verkehrsvorschriften nach SVG verletzt hat. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich daher zur Hauptsache mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen.