fungskläger eine mündliche Berufungsverhandlung beantragen. In der Folge verzichtete der Vertreter des Berufungsklägers auf eine mündliche Verhandlung, weil die Durchführung eines Augenscheins mit der Möglichkeit sich zur Sache zu äussern angeordnet wurde. Es stellt sich daher im folgenden die Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine mündliche Hauptverhandlung erfüllt sind.