SVG frei zu sprechen. Gestützt auf den Berufungsantrag hat der Kantonsgerichtsausschuss somit nur noch zu beurteilen, ob der Berufungskläger mit seinem Überholmanöver tatsächlich gegen die Verkehrsregeln von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG verstossen hat.