Die Vorinstanz hat X. vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV freigesprochen und ihn der groben Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. Gegen das vorinstanzliche Urteil hat allein X. Berufung eingelegt. Er verlangt, er sei vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG frei zu sprechen.