b OG eine schriftliche Ausführung zu den Akten. Im weiteren wurde ein vom Berufungskläger erstelltes Videoband über das Überholmanöver zu den Akten gereicht. Das Gericht nahm in der Folge in das Videoband Einsicht. Auf die Ausführungen anlässlich des Augenscheins und in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils wird, so weit erforderlich, nachfolgend eingegangen: Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :