E. Mit Einverständnis der Verteidigung wurde auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichtet. Am 18. Dezember 2002 fand indessen um 11.00 Uhr ein Augenschein bei der Örtlichkeit "D.", Gemeinde E., statt. X. und sein Rechtsvertreter zeigten dabei Anfang und Ende des fraglichen Überholmanövers an Ort und Stelle. Der Verteidiger erhielt dabei zusätzlich die Möglichkeit, sich zu den strittigen Punkten zu äussern; am in der Berufungsschrift gestellten Rekonstruktionsantrag hielt er fest. Der Rechtsvertreter gab von seinem Vortrag im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG eine schriftliche Ausführung zu den Akten.