D. Gegen dieses Urteil erhob X. am 5. November 2002 beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit folgenden Anträgen Berufung: "1. Das angefochtene Urteil vom 15. August 2002/15. Oktober 2002 sei insoweit aufzuheben, als der Berufungskläger gemäss Ziff. 2, 3 und 4 schuldig gesprochen wurde. 2. Es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz beziehungsweise des Kantons Graubünden."