C. Mit Urteil vom 15. August 2002, mitgeteilt am 15. Oktober 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur: "1. X. wird vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV freigesprochen. 2. X. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 3. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft. 4. Die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister wird auf 2 Jahre angesetzt.