Dieser Anklage liegt nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. April 2002 der folgende Sachverhalt zu Grunde: "Am Mittwoch, den 29. August 2001, um zirka 14.45 Uhr, fuhr X. mit seinem Personenwagen der Marke Audi, Kennzeichen K., von E. herkommend auf der Kantonsstrasse in Richtung L.. Vor der Örtlichkeit "D.", Gemeindegebiet E., setzte er zum Überholen des vor ihm fahrenden und von C. gelenkten Lastwagens der Firma M. an, der mit einer Geschwindigkeit von zirka 65 km/h talwärts fuhr. Auf diesem Abschnitt beschreibt die Strasse zunächst eine Gerade, die dann in eine unübersichtliche Linkskurve überleitet.