{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-36_2002-12-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769722b909147af6e502071bc3e76833a4d766e836d26baba7d9ab79b526d13150edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769722b909147af6e502071bc3e76833a4d766e836d26baba7d9ab79b526d13150edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_36", "Checksum": "bfce84c8a38ff2896499d7485480eded"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.12.2002 SB 2002 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 18.12.2002 SB 2002 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:37", "Checksum": "c75fb86ed77d720c377283a2521ca515", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.12.2002 SB 2002 36\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz\n\nund Strafschärfungsgründe liegen keine vor. Strafmindernd ist der gute automobilistische Leumund zu gewichten. Der Berufungskläger beanstandet, dass die Vorinstanz seine angebliche Uneinsichtigkeit und die Vorstrafen straferhöhend wertete.\nIm Rahmen des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits\nZahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Nicht Voraussetzung für\ndie Berücksichtigung der Vorstrafen ist, dass sie wegen des nämlichen Deliktes ausgesprochen worden sind, wie das erneut zu beurteilende. Vorstrafen für das nämliche Delikt würden als einschlägige Vorstrafen stärker straferhöhend ins Gewicht\nfallen, als Vorstrafen aus einem anderen Deliktsgebiet. Die Vorinstanz hat folglich\ndie beiden Vorstrafen aus den Jahren 1995 und 1999 korrekt straferhöhend gewertet. Die Uneinsichtigkeit des Berufungsklägers über die Gefährlichkeit seines Überholmanövers darf zwar nicht straferhöhend gewichtet werden, allerdings kann aber\nX. gerade deswegen nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Günter Stratenweth,\nAllgemeiner Teil II, Bern 1989, S. 241). Nicht geäussert hat sich die Vorinstanz über\ndas Mass der Wertung, wiewohl sie das gemäss ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtes tun müsste (BGE 118 IV 14). Angesichts der Höhe der Busse von\nFr. 1'000.-- und der weiteren von der Vorinstanz erörterten Strafzumessungsgründe\nwird sie die Vorstrafen lediglich leicht und damit angemessen straferhöhend berücksichtigt haben. Berücksichtigt man schliesslich das monatliche Einkommen des Berufungsklägers von rund Fr. 8'300.--, so erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss\neine Busse von Fr. 1'000.-- dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen.\nNicht zu beanstanden ist im weiteren die von der Vorinstanz verhängte Probezeit\nvon zwei Jahren, nach deren Ablauf der Eintrag der Busse bei Wohlverhalten vorzeitig gelöscht werden kann.\n\n9. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt nach den obigen Erwägungen\nzum Schluss, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des\nBerufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).\n24\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von\nX..\n\n3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des\nschweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde\ngelten die Art. 268 ff. BStP.\n\n4. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc\n"}