{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-36_2002-12-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769722b909147af6e502071bc3e76833a4d766e836d26baba7d9ab79b526d13150edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769722b909147af6e502071bc3e76833a4d766e836d26baba7d9ab79b526d13150edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_36", "Checksum": "bfce84c8a38ff2896499d7485480eded"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.12.2002 SB 2002 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 18.12.2002 SB 2002 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende Möglichkeit einer\nkonkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 91 f.).\n\nDass Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG wichtige Verkehrsregelungen beinhalten, bestreitet der Berufungskläger zu Recht nicht. Die Zahl\nder Verkehrsunfälle, die auf fahrlässige Überholvorgänge zurückzuführen sind,\nspricht eine deutliche Sprache für die Notwendigkeit einer strengen Anwendung der\ngesetzlichen Vorschriften. Wer sich über diese Normen hinwegsetzt, handelt den\nVerkehrsvorschriften grundsätzlich in grober Weise zuwider. Das Überholen gehört\nzu den unfallträchtigsten Verhaltensweisen im Strassenverkehr und erfordert deshalb erhöhte Vorsicht und Rücksichtnahme. Der Überholende muss von Anfang an\ndie Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter\nabschliessen zu können. Er muss berücksichtigen, dass bis zum Abschluss seines\nUnternehmens ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern könnte. Nicht nur die\nfür den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern\nzusätzlich auch jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkte\nzurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird.\nDer Überholende muss sein Überholmanöver so rechtzeitig beendet haben, dass\nauch ein während des Überholvorganges auf der Gegenfahrbahn auftauchendes\nFahrzeug seinen Weg fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (vgl. BGE 123 IV\n237 f.). Nach den oben stehenden Ausführungen handelte der Berufungskläger bei\ndem hier zur Diskussion stehenden Überholmanöver nicht nach diesen Grundsätzen. Die überblickbare Strecke genügte nicht, um ein für andere Verkehrsteilnehmer\ngefahrloses Überholen zu garantieren. Der Lastwagenchauffeur betätigte auch wegen dem Berufungskläger die Motorenbremse. Der entgegenkommende Polizeibeamte musste sein Fahrzeug abbremsen und ausweichen, um eine gefährliche Situation zu vermeiden. In beiden Fällen setzte der Berufungskläger mindestens eine\nerhöhte abstrakte Gefahr und somit die naheliegende Möglichkeit einer konkreten\nGefährdung. Wäre das Polizeifahrzeug nicht ausgewichen, wäre es allenfalls gar zu\neiner Kollision gekommen. Selbst der Berufungskläger gab an, das Überholmanöver sei knapp gewesen. Damit bringt er selbst zum Ausdruck, dass nicht wirklich\ngenügend Raum für ein gefahrloses Überholen zur Verfügung gestanden hatte. Die\ntheoretischen Überholwegberechnungen ergeben kein anderes Bild. So überholte\ner auf einer einsehbaren Strecke von maximal 360 Metern bei einem Überholweg\n22\n\nim günstigsten Falle von 216 Meter einen vor ihm fahrenden Lastwagen vor einer\nunübersichtlichen Linkskurve. In der gleichen Zeit legt ein entgegenkommendes\nFahrzeug 161 Meter zurück. Weder der von Gesetzes wegen geforderte für das\nÜberholmanöver benötigte Raum war vorhanden, noch hatte der Berufungskläger\ndie Gewissheit, rechtzeitig und ohne Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer\nsein Manöver ausführen zu können. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher\nzum Schluss, dass der Berufungskläger bereits zu Beginn des Überholmanövers\nnicht in der Lage gewesen ist, mit Gewissheit zu sagen, dass er das fragliche Überholmanöver ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hätte abschliessen können. Ob sich der Berufungskläger der potentiellen Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer tatsächlich bewusst war, ist unbeachtlich, da jeder Verkehrsteilnehmer, welcher die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in\nBetracht zieht, strafbar ist. Er hätte in der vorliegenden Situation das fragliche Überholmanöver nie ausführen dürfen. Der Berufungskläger ist daher von der Vorinstanz\nzu Recht der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG\nschuldig gesprochen worden.\n\n8. Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und\ndie persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Der Betrag der Busse ist im weiteren\nso zu bemessen, dass der Schuldige die seinem Verschulden angemessene Einbusse erleidet. Es müssen insbesondere das Einkommen, das Vermögen und die\nFamilienpflichten berücksichtigt werden (Art. 48 Ziff. 2 StGB). Der Bemessung der\nSchuld ist immer die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter unterscheidet man\nbeim Verschulden Tat- und Täterkomponenten. Bei der Tatkomponente betrachtet\nman das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung mit welcher der\nTäter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst\nVorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der\nTat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente\nwirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 118 IV 14).\n\nDas Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht, muss er sich doch\nden Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei der Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG\nund Art. 35 Abs. 2, 3 und die SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG gefallen\nlassen. Durch sein rücksichtsloses Verhalten hat er die Gefährdung der anderen\nVerkehrsteilnehmer zumindest grob pflichtwidrig nicht bedacht. Strafmilderungs-\n23\n\n"}