{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-36_2002-12-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769722b909147af6e502071bc3e76833a4d766e836d26baba7d9ab79b526d13150edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769722b909147af6e502071bc3e76833a4d766e836d26baba7d9ab79b526d13150edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_36", "Checksum": "bfce84c8a38ff2896499d7485480eded"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.12.2002 SB 2002 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 18.12.2002 SB 2002 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der Überholweg betrüge zwar lediglich noch 216 Meter.\nWie erwähnt, ist neben dem nötigen Überholweg aber auch die für ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug benötigte Strecke zu berechnen. Es stellt sich die\nFrage, ob nach Abzug der Überholstrecke der noch zur Verfügung stehende Strassenabschnitt für das entgegenkommende Fahrzeug theoretisch noch genügt hätte.\nDer Berufungskläger hätte bei einer Geschwindigkeit von 80km/h für das Überholmanöver 9.7 Sekunden benötigt. Ein entgegenkommendes Fahrzeug hätte bei einer\nerlaubten und an dieser Stelle durchaus auch vom Gegenverkehr gefahrenen Geschwindigkeit von 60km/h in der gleichen Zeit - ohne die Sicherheitsmarge von 2\nSekunden - 161 Meter zurückgelegt. Ausgehend von einer Sichtdistanz von 349\nbeziehungsweise 360 Metern standen nach Abzug des Überholweges von 216 Metern indes lediglich noch 133 beziehungsweise 144 Meter zur Verfügung. Mit anderen Worten, der Berufungskläger hätte das fragliche Manöver unter keinen Umständen durchführen können. Die überblickbare Strecke genügte bei den gegebenen\nKonstellationen für ein gefahrloses Überholen nicht.\n\nDas gleiche Bild ergibt sich bei der Sichtung der vom Berufungskläger eingereichten Videokassette. Er hat das Überholmanöver, wie es aus seiner Sicht verlaufen sein soll, auf Video aufgezeichnet. Die erste Versuchsfahrt, bei welcher er einen\nvor ihm fahrenden Lieferwagen überholt, zeigt mit nur aller wünschbaren Deutlichkeit, dass die bei Ansetzung des Manövers einsehbare Strecke nicht genügte. Einsehbar war vorwiegend jene Strecke, die für das Überholmanöver selbst benötigt\nwurde. Die verbleibende Strecke war nicht in dem Ausmass überblickbar, dass die\nGewähr bestand, das Überholmanöver selbst dann ohne Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beenden zu können, wenn aus der Gegenrichtung ein korrekt entgegenfahrender Verkehrsteilnehmer erscheint.\n\nAus dem Gesagten ergibt sich, dass der Berufungskläger auch gegen Art. 35\nAbs. 2 und 4 SVG verstossen hat. Alle drei Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass es zu einer gefährlichen Situation gekommen wäre, wenn der Polizeibeamte mit seinem Fahrzeug nicht ausgewichen wäre. Auch die theoretisch für einen\nkurzen Augenblick überblickbare Strecke von 349 beziehungsweise 360 Metern bei\neinem Überholweg von mindestens 216 Metern genügte vor einer unübersichtlichen\nKurve bei weitem nicht für ein keine Verkehrsteilnehmer gefährdendes Überholen.\n20\n\nSo musste denn auch das entgegenkommende Polizeifahrzeug abbremsen und\nausweichen, um das Entstehen einer gefährlichen Situation, allenfalls gar einer Kollision zu vermeiden.\n\n7. Wie festgestellt, hat der Berufungskläger gegen Art. 35 Abs. 2, 3 und\n4 SVG sowie gegen Art. 34 Abs. 4 SVG verstossen. Zur Frage, ob er wegen grober\nVerletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG zu verurteilen ist oder\nlediglich gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wegen einfacher Verletzung derselben, hat er\nsich nicht näher geäussert. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln entspricht nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses der Gefährlichkeit des fraglichen Manövers.\n\nNach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer\ndurch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit\nanderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als\nschwerwiegend bezeichnet werden muss, der Täter die Verkehrssicherheit abstrakt\nund konkret gefährdet hat und die Regelwidrigkeit oft zu Unfällen führt (PKG 1989\nNr. 39 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Eine objektiv\nschwerwiegende Verletzung von Verkehrsregeln allein genügt aber nicht, um den\nTatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als erfüllt zu betrachten. Vielmehr ist erforderlich,\ndass sich die grobe Verletzung von Verkehrsregeln auch subjektiv manifestiert, indem dem Fahrzeuglenker aufgrund seines rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen\nwerden kann (BGE 123 IV 91, BGE 118 IV 86, BGE 106 IV 390, BGE 95 IV 2).\nGrobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn sich der Täter der allgemeinen\nGefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, unter Umständen aber auch, wenn er die Gefährdung anderer pflichtwidrig gar nicht in Betracht\nzieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 123 IV 93).\n\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für\ndie Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer\nerhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten\n21\n\n"}