{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-36_2002-12-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769722b909147af6e502071bc3e76833a4d766e836d26baba7d9ab79b526d13150edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769722b909147af6e502071bc3e76833a4d766e836d26baba7d9ab79b526d13150edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_36", "Checksum": "bfce84c8a38ff2896499d7485480eded"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.12.2002 SB 2002 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 18.12.2002 SB 2002 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Immerhin kann mit ihr jedoch auf einfache Art und Weise ein\nAnnäherungswert berechnet werden, so dass dieser Wert durchaus im Sinne einer\nRichtschnur Anwendung finden kann. Dies rechtfertigt sich insbesondere, weil in\nden wenigsten Fällen - so auch vorliegend - der genaue Überholvorgang und damit\nder exakte Überholweg für den fraglichen Zeitpunkt rekonstruiert und errechnet werden kann. Anlässlich des durch die Untersuchungsbehörde durchgeführten Augenscheines wurde die fragliche Strecke ausgemessen. Von der Stelle aus, wo der Berufungskläger das Überholmanöver begonnen haben will, wurde eine Sichtdistanz\nvon 349 Metern ausgemessen; nach späteren Messungen des Berufungsklägers\nsollen es 360 Meter gewesen sein. Wie der Augenschein ergeben hat, ist die Sicht\njedoch nur für einen kurzen Augenblick frei, da der zunächst gerade Streckenabschnitt in eine langgezogenen Rechtskurve mündet, welche die Sicht in die nachfolgende Linkskurve bei der Örtlichkeit \"D.\" teilweise beeinträchtigt. Die zulässige\nHöchstgeschwindigkeit beträgt 80km/h. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit durch den Berufungskläger nicht überschritten\nworden ist und hat ihn vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV freigesprochen. Folglich hat der Kantonsgerichtsausschuss bei den nachfolgenden Berechnungen ebenfalls von der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auszugehen; es bleibt kein Raum für die Annahme, das Überholmanöver sei mit 90km/h ausgeführt worden. Die Geschwindig-\n18\n\nkeit des überholten Lastwagens wurde vom Lenker mit zunächst 80km/h bis 85 km/h\ngeschätzt. Nach den Werten des Fahrtenschreiber-Einlageblattes fuhr der Lastwagenfahrer ab E. auf dem fraglichen Streckenabschnitt aber mit wahrscheinlich etwa\n60km/h bis 65km/h. Zu Gunsten des Berufungsklägers wird mit einer Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges von 60km/h gerechnet. Es besteht hingegen keine\nVeranlassung, lediglich von einer Geschwindigkeit von 50km/h auszugehen. Zum\neinen stehen einer solchen Annahme die erwähnten Werte entgegen, zum andern\nhat der Chauffeur erklärt, lediglich die Motorenbremse betätigt zu haben. Er hat mithin die Geschwindigkeit nicht derart verringert, dass angenommen werden muss, er\nsei bereits 100 Meter vor der Linkskurve, also auf dem davor gelegenen geraden,\nin eine langgezogene Rechtskurve mündenden Streckenabschnitt nur noch mit\n50km/h gefahren. Keine Veranlassung besteht sodann, für die Aus- und Einbiegstrecke lediglich einen \"viertel Tacho\" anstelle eines \"halben Tachos\" einzusetzen.\nDas Strassenverkehrsgesetz verlangt vom Fahrzeugführer, er müsse ohne Behinderung anderer Automobilisten wieder einbiegen können (Art. 35 Abs. 2 SVG) und\nfordert ihn auf, wieder auf die Normalspur zu wechseln, sobald für den überholten\nStrassenbenützer keine Gefahr mehr bestehe (Art. 10 Abs. 2 VRV). Die Abstände,\ndie diesen Anforderungen entsprechen und deshalb von den Fahrzeuglenkern einzuhalten sind, hängen demnach von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen im konkreten Fall ab.\nBei Tag und auf trockener, ebener Strasse genügt nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtes im Verhältnis zwischen Personenwagen ein Abstand von halb so\nviel Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (halber Tacho). Die vorliegenden Verhältnisse - gefahrene Geschwindigkeiten von 80km/h und 60km/h sowie die infolge der langgezogenen Rechtskurve teilweise beeinträchtigten Sichtverhältnisse auf der talwärts führenden Spur selbst, welche zudem in eine unübersichtliche 90-grädige Linkskurve mündet (act. 3.4) - verlangt demnach geradezu nach\nder Anwendung der Faustregel. Für die Länge des Personenwagens des Berufungskläger sind die unbestrittenen 5 Meter und für diejenige des Lastwagens die\nebenfalls nicht beanstandeten 9 Meter einzusetzen. Geht man nun bei der Berechnung des Überholweges von der Formel Giger aus, dann ergibt dies bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 80km/h des überholenden Fahrzeuges, einer Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges von 60km/h, einer Länge des überholenden Fahrzeuges von 5 Metern, einer Länge des überholten Lastwagens von 9 Metern und einer Aus- und Einbiegstrecke von je 40 Metern einen Überholweg von 376\nMetern. Selbst nach der Messung des Berufungsklägers verfügte er lediglich über\neine Sichtdistanz von 360 Metern, womit die einsehbare Strecke offensichtlich von\nvornherein zu kurz war, um das fragliche Überholmanöver ohne Gefährdung ande-\n19\n\n"}