{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-36_2002-12-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769722b909147af6e502071bc3e76833a4d766e836d26baba7d9ab79b526d13150edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769722b909147af6e502071bc3e76833a4d766e836d26baba7d9ab79b526d13150edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_36", "Checksum": "bfce84c8a38ff2896499d7485480eded"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.12.2002 SB 2002 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 18.12.2002 SB 2002 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt nicht bloss von der\ntatsächlichen Anlage der Strasse, der Grösse der Fahrzeuge und ihrer Geschwindigkeit ab, sondern kann ebensosehr durch die Signalisation und die Markierung\nder Fahrbahn bedingt sein (BGE 101 IV 74). Im Weiteren muss gemäss Art. 35 Abs.\n3 SVG derjenige, der überholt, auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf\njene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. Nach Art. 34 Abs. 4 SVG\nist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.\nWer überholt, hat vom zu überholenden und von einem allenfalls entgegenkommenden Strassenbenützer ausreichend Abstand zu wahren. Nur wo letzteres möglich\nist, ist der zum Überholen nötige Raum in Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG \"frei\" und\ndas Überholen - Übersicht vorausgesetzt - gestattet. Als Faustregel für genügenden\n16\n\nAbstand gilt - jedenfalls bei Geschwindigkeiten unter 100km/h - der \"halbe Tacho\",\ndas heisst halb soviel Meter, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. Giger, Kommentar zum SVG, 6. Auflage, Zürich 2002, Art. 34 SVG, S. 107; BGE 104\nIV 194).\n\nDas Überholen in unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen ist gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG ausdrücklich verboten. Wer in einer teilweise unübersichtlichen Strecke vorfahren will,\nmuss daher berücksichtigen, dass bis zum Abschluss seines Manövers aus dem\nunübersichtlichen Streckenteil jederzeit ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm\nnähern kann. Daher muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Weglänge\nübersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes\nFahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite wieder freigibt. Es genügt daher nicht, dass der Überholende danach trachtet,\nden Überholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Stelle abzuschliessen, sondern\ner muss ihn schon so weit vor diesem Punkt beendet haben, dass ein während des\nÜberholens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter\nEinhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet\nzu werden (BGE 121 IV 238, BGE 109 IV 134 E. 2).\n\nWer ein Fahrzeug überholen will, muss sich somit vergewissern, dass die\ngesetzlichen Voraussetzungen dafür zu Beginn des Manövers erfüllt sind. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Unternehmen sicher und\nohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Er muss sicher sein, dass er\nwährend des ganzen Überholmanövers niemanden gefährdet und insbesondere gefahrlos vor dem überholten und vor dem entgegenkommenden Fahrzeug wieder\neinbiegen kann. Die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer beurteilt sich\nnach den konkreten Umständen des Einzelfalles.\n\na) Wie bereits ausgeführt, bog der Berufungskläger gerade nur 4 bis 5 Meter\nvor dem Lastwagen wieder auf seine Fahrspur; dies bei einer Geschwindigkeit von\n80km/h. Damit hat er den von Art. 34 Abs. 4 SVG verlangten ausreichenden Abstand - orientiert man sich an der Faustregel - bei weitem nicht eingehalten. Gleichzeitig hat er die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich den Lastwagenfahrer verletzt (Art. 35 Abs. 3 SVG). Zur Rücksichtnahme\ngehört insbesondere die Pflicht, mit dem Wiedereinbiegen zuzuwarten, bis für den\nüberholten Verkehrsteilnehmer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV).\nUnzureichender Abstand ist ohne Frage äusserst gefährlich. Es spielt keine Rolle,\n17\n\ndass der Lastwagenfahrer das zu enge Wiedereinbiegen des Berufungsklägers\nnicht als Gefährdung empfand. Wer mit 80km/h überholt und in der Schlussphase\ndes Überholmanövers nur 4 bis 5 Meter Abstand zum Überholten hat, der mit\n60km/h fährt, gefährdet diesen beim Wiedereinbiegen nach rechts (BGE 100 IV 76).\nMit seinem Verhalten verstiess der Berufungskläger - wie die Vorinstanz zutreffend\nausführte und deren Erwägungen richtig sind - mithin gegen Art. 34 Abs. 4 SVG als\nauch gegen Art. 35 Abs. 3 SVG.\n\nb) Die Tatsache, dass der korrekt entgegenfahrende Polizeibeamte sein\nFahrzeug abbremsen und auf den Ausstellplatz fahren musste, um eine gefährliche\nSituation oder gar eine Kollision zu vermeiden, zeigt bereits, dass der Überholweg\nnicht frei gewesen ist und der Berufungskläger auf keinen Fall zum Überholen hätte\nansetzen dürfen.\n\n"}