{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-36_2002-12-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769722b909147af6e502071bc3e76833a4d766e836d26baba7d9ab79b526d13150edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769722b909147af6e502071bc3e76833a4d766e836d26baba7d9ab79b526d13150edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_36", "Checksum": "bfce84c8a38ff2896499d7485480eded"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.12.2002 SB 2002 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 18.12.2002 SB 2002 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Bezüglich der Gefährlichkeit der Situation respektive\ndes Überholmanövers finden sich in den Zeugenaussagen mithin keine Widersprüche; im Grundsätzlichen wurde die Gefahrensituation gleich beschrieben und\nübereinstimmend deponiert. Entscheidend sind nämlich nicht Details untergeordneter Natur, sondern das Gesamtbild, welches die Zeugen zeichnen. So ist es für die\nBeurteilung, ob ein gefahrloses Überholen gewährleistet war, irrelevant, wo sich im\nnachfolgenden Geschehensablauf X. genau befand, als ihm vom Polizeibeamten A.\ndas Haltezeichen gegeben worden war. Entscheidend sind für dessen Beurteilung\nallein die Kernaussagen der drei Zeugen, dass es zu einer heiklen Situation gekommen wäre, wenn die Polizeibeamten nicht wie geschildert reagiert hätten. Hierin finden sich in den Aussagen keine Abweichungen; gegenteils, sie stimmen präzise\nüberein. Bezüglich der Aussage des Lastwagenfahrers zur von ihm gefahrenen Geschwindigkeit handelt es sich sodann um eine reine Schätzung, welche erfahrungsgemäss eine grosse Spannweite aufweisen kann. Allein seine Fehleinschätzung der\nvon ihm gefahrenen Geschwindigkeit ist damit nicht geeignet, an seiner Aussage\nüber die Gefährlichkeit des Manövers zu zweifeln. Diese beruht im Gegensatz zur\nSchätzung auf der von ihm eigens gemachten Wahrnehmung, welche sich mit derjenigen der Polizeibeamten deckt. Einig sind sich die befragten Zeugen ferner darüber, dass der Berufungskläger das Überholmanöver auf der Höhe der Posthaltestelle entgegen seinen Angaben noch nicht beendet hatte. Er soll sich dort noch\nneben dem Lastwagen auf der Höhe der Führerkabine befunden haben. Über den\nAnfang und das Ende des Überholmanövers und über die Geschwindigkeit des Berufungsklägers konnten die befragten Zeugen keine Angaben machen. Dies erhellt,\ndass die Zeugen den Berufungskläger nicht grundlos beschuldigen, gaben sie doch\nnur Begebenheiten zu Protokoll, an die sie sich zu erinnern vermochten und aus\nihrer Position auch beobachten konnten. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb\ndie Zeugen eine ihnen bis zu diesem Vorfall unbekannte Person grundlos beschuldigen sollten. Demgegenüber ist der Angeschuldigte, wenigstens dem Gesetze\nnach, nicht zur Wahrheit verpflichtet. Seine Beziehung zum Prozessstoff ist ganz\nanderer Natur, hat er doch ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Augenfällig ist dabei, dass er anfänglich keine Angaben über die von ihm gefahrene\nGeschwindigkeit, über die Distanz, welche er inne hatte, als er das Polizeifahrzeug\nerstmals erblickte, und über den Abstand, den er beim Wiedereinbiegen zum Last-\n15\n\nwagenfahrer eingehalten hat, machen konnte oder wollte (act. 4.2). Zu den beiden\nletzteren Fragen äusserte er sich überhaupt nie. Am 13. November 2001 gab er\nsodann noch zu Protokoll, er könne nicht genau sagen, wo er das Überholmanöver\nbegonnen habe (act. 4.3), will dann aber beim Augenschein vom 28. November\n2001 (act. 3.4) genau gewusst haben, auf welcher Höhe er zum Überholen ansetzte.\nSeine Aussagen sind nicht tauglich, die Glaubhaftigkeit der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der drei Zeugen in Frage zu stellen. Nichts spricht für die\nRichtigkeit der Aussage des Berufungsklägers, er habe mit seinem Überholmanöver\nkeine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet.\n\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Aussagen der beiden Polizeibeamten und des Lastwagenchauffeurs abgestellt hat. Entscheidend ist letztlich nämlich nur, ob auf die das Überholmanöver dokumentierenden Zeugenaussagen abgestellt werden kann, welche Beurteilung Sache des Gerichtes und nicht eines Experten ist, weshalb der entsprechende Beweisantrag in\nantizipierter Beweiswürdigung bereits abgelehnt worden ist. Auf Grund des Personalbeweises ist erwiesen, dass der Berufungskläger auf der fraglichen Strecke ein\nÜberholmanöver tätigte, welches andere Verkehrsteilnehmer gefährdete. In einem\nweiteren Schritt ist nun zu prüfen, ob der Berufungskläger Verkehrsregeln gemäss\nArt. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG sowie Art. 34 Abs. 4 SVG verletzt hat.\n\n"}