{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-36_2002-12-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769722b909147af6e502071bc3e76833a4d766e836d26baba7d9ab79b526d13150edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769722b909147af6e502071bc3e76833a4d766e836d26baba7d9ab79b526d13150edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_36", "Checksum": "bfce84c8a38ff2896499d7485480eded"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.12.2002 SB 2002 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 18.12.2002 SB 2002 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Als Kennzeichen\nwahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen zu werten. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst\nfalsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen\nAussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im\nVerlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende\n13\n\nAntworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer\nDeposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen\nund dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System\nder Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie\nder Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München\n1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Kriterien der glaubhaften Aussage\nsind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubhaftigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung\nergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie die Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der\nObjektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubhaftigkeit, der sich\naus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.).\n\nEs fällt auf, dass in Bezug auf die Frage, ob genügend Platz vorhanden gewesen sei, um das Überholmanöver zu beenden, lediglich der Berufungskläger\nselbst die Meinung vertritt, er habe ohne Fremdgefährdung überholen können. Immerhin räumte er ein, dass das Überholmanöver knapp gewesen sei (act. 4.3). Der\nPolizeibeamte A. sagte als Zeuge aus, er habe das Dienstfahrzeug abbremsen und\nrechts hinausfahren müssen, weil es sonst zu einer gefährlichen Situation gekommen wäre. Der Polizeibeamte B. erklärte als Zeuge befragt, dass er gleich wie sein\nKollege reagiert hätte. Er sagte, dass es sonst knapp geworden wäre, wobei er offen\nliess, ob es zu einer Kollision gekommen wäre. Der Kantonsgerichtsausschuss sieht\nvorliegend keine Veranlassung, die Zeugenaussagen der befragten Polizeibeamten\nA. und B., welche ausdrücklich auf die Straffolgen von Art. 307 StGB für wissentlich\nfalsches Zeugnis hingewiesen worden sind, in Frage zu stellen. In regelmässiger\nPraxis wurde erkannt, dass Verkehrspolizisten auf Grund ihrer Ausbildung im Beobachten und Beurteilen von Verkehrssituationen besonders geschult und erfahren\nsind. Ihrer Sachverhaltsdarstellung kommt daher grundsätzlich eine gewisse Glaubhaftigkeit und Beweiskraft zu. Sie sind sich zweifellos auch der Tragweite einer\nleichtfertigen und ungenauen Anschuldigung bewusst. Daran kann der Einwand des\nBerufungsklägers, dass die Angaben der Polizeibeamten über die Distanz zwischen\nden entgegenfahrenden Fahrzeugen, als sie ihn erstmals erblickt haben wollen,\nwohl kaum zutreffen könne, nichts ändern. Schliesslich bestätigte auch der Lastwagenfahrer C., dass die Situation gefährlich war. Er deponierte, dass es zu einer Kollision gekommen wäre, wäre das Dienstfahrzeug nicht ausgewichen. Die Fahrzeuge\nseien sich sehr nahe gekommen. Er selbst habe die Motorenbremse auch wegen\n14\n\n"}