{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-36_2002-12-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769722b909147af6e502071bc3e76833a4d766e836d26baba7d9ab79b526d13150edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769722b909147af6e502071bc3e76833a4d766e836d26baba7d9ab79b526d13150edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_36", "Checksum": "bfce84c8a38ff2896499d7485480eded"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.12.2002 SB 2002 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 18.12.2002 SB 2002 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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X. gab noch seiner Überzeugung Ausdruck, dass er keine konkrete Gefährdung geschaffen habe; er sei sich\njedoch bewusst, dass auf diesem Streckenabschnitt zum Überholen von Fahrzeugen eine gewisse Gefahr bestehen könne; er werde dort mit Sicherheit keine Fahrzeuge mehr überholen (act. 4.2). Am 13. November 2001 wurde X. untersuchungsrichterlich zum fraglichen Vorfall einvernommen. Er sagte aus, dass er der Meinung\nsei, dass er auf der Höhe der rechtsseitigen Postautohaltestelle das Überholmanöver bereits vollständig abgeschlossen gehabt habe. Er könne nicht genau sagen,\nwo er zum Überholen angesetzt habe. Es sei möglich, dass der Lastwagenfahrer\nabgebremst habe. Dazu sei dieser jedoch nicht durch seine Fahrweise gezwungen\ngewesen. Es treffe zu, dass das entgegenkommende Fahrzeug auf den rechtsseitigen Ausstellplatz gefahren sei. Möglicherweise sei dessen Lenker erschrocken. Er\nsei sich bewusst, dass das ganze Überholmanöver knapp gewesen sei. Auf der\nanderen Seite habe nie die Gefahr einer Frontalkollision bestanden. Auf weiteres\nBefragen gab er an, mit einer Geschwindigkeit von 80km/h zum Überholen angesetzt und diese beim Überholen erhöht zu haben. Zur Distanz zwischen dem entgegenkommenden und seinem Fahrzeug machte X. weiterhin keine Angaben. Er vermochte auch keine genauen Angaben darüber zu machen, wie viele Meter vor dem\nLastwagen er wieder eingebogen war. Er gab an, dass es nicht notwendig gewesen\nsei, dass das Polizeifahrzeug ausgewichen sei und der Lastwagenfahrer abgebremst habe. Das Überholmanöver habe keine konkrete Gefahr geschaffen. Das\nÜberholmanöver sei eventuell knapp gewesen (act. 4.3). Der Polizeibeamte A.\nsagte anlässlich des Konfrontverhörs am 28. November 2001 als Zeuge aus, dass\ner zunächst den talwärts fahrenden Lastwagen erblickt habe, als sie - er und sein\nKollege - aus der Rechtskurve bei der Örtlichkeit \"D.\" in Richtung E. gefahren seien.\nDas Fahrzeug von X. habe er erst etwas später gesehen, nämlich zu Beginn des\nAusstellplatzes. Dieser sei im Begriffe gewesen den Lastwagen zu überholen. X.\nhabe sich auf der Höhe der Lastwagenkabine auf seiner Fahrspur und auf der Höhe\nder - von ihm aus gesehen - linksseitigen Postautohaltestelle befunden. X. dahingegen sagte aus, das Überholmanöver auf dieser Höhe bereits beendet zu haben.\nNach A. soll sich X., als er diesem das Haltezeichen gegeben hatte, auf seiner Höhe\noder etwas weiter talwärts befunden haben. X. will das Handzeichen von vorne gesehen haben und schliesst aus, dass er am Polizeifahrzeug bereits vorbei gewesen\nsei (act. 4.4). Der Polizeibeamte B., am fraglichen Tag Beifahrer von A., wurde am\n12\n\n28. November 2001 ebenfalls im Konfront mit X. als Zeuge befragt. Er bestätigte die\nvon A. gemachten Aussagen. Er erklärte, dass die Situation brenzlig gewesen sei.\nEr hätte gleich wie sein Kollege A. reagiert. Er hätte ebenfalls abgebremst und wäre\nauf den Ausstellplatz gefahren. Ob es zu einer Kollision gekommen wäre oder ob\nX. auch noch rechtzeitig hätte einbiegen können, wenn das Polizeifahrzeug die Geschwindigkeit nicht reduziert hätte, vermochte B. nicht zu sagen. Er konnte auch\nkeine Angaben darüber machen, wo genau das Überholmanöver beendet worden\nwar und in welchem Abstand vor dem Lastwagen X. wieder eingeschwenkt war.\nÜber die vom überholenden und überholten Fahrzeug gefahrenen Geschwindigkeiten konnte er sich ebenfalls nicht äussern. B. gab noch zu Protokoll, dass er glaube,\ndass X. mit seinem Fahrzeug bereits, wenn auch knapp, am Polizeifahrzeug vorbei\ngefahren gewesen sei, als sein Kollege das Handzeichen gegeben habe. X. hielt an\nseinen im Konfront mit A. gemachten Aussagen fest (act. 4.5). Schliesslich fand am\n21. Januar 2002 noch eine untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen C. als Zeuge und X. statt. C. bestätigte dabei seine vor der Polizei gemachten\nAussagen. Er gab an, dass auf der Höhe der Posthaltestelle das Überholmanöver\nnicht beendet gewesen sei. Ihn erstaune es, dass er dort überholt worden sei. Man\nsehe nämlich gar nicht, ob Gegenverkehr komme. Er habe die Motorenbremse auch\nwegen des ihn überholenden Fahrzeuges betätigt. Das Polizeifahrzeug habe ausweichen müssen. Im Zeitpunkt, als es ausgewichen sei, sei X. auch schon an diesem vorbei gefahren. Die Fahrzeuge seien sich sehr nahe gekommen. Es wäre unweigerlich zu einer Kollision gekommen, wenn das Polizeifahrzeug nicht ausgewichen wäre. Im weiteren gab C. zu Protokoll, dass X. 4 bis 5 Meter vor seinem Lastwagen wieder auf die rechte Fahrbahn eingebogen sei. X. hielt an seiner Aussage,\ndas Überholmanöver auf der Höhe der Postautohaltestelle bereits beendet zu haben, weiterhin fest (act. 4.6).\n\n"}