{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-36_2002-12-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769722b909147af6e502071bc3e76833a4d766e836d26baba7d9ab79b526d13150edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769722b909147af6e502071bc3e76833a4d766e836d26baba7d9ab79b526d13150edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_36", "Checksum": "bfce84c8a38ff2896499d7485480eded"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.12.2002 SB 2002 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 18.12.2002 SB 2002 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung\nan Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der\nÜberzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Beschuldigten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige\nZweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12;\nWilli Padrutt, a.a.O., S. 307). Diese allgemeine Regel kommt im Übrigen nicht schon\ndann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand\nsämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umständen zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermögen. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der\nanderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz \"in dubio pro reo\"\nder für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978\nNr. 31; Willi Padrutt, a.a.O., S. 307).\n\nZu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der\nfreien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die\nÜberzeugungskraft massgebend. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die\nBeweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Schmid, Strafprozessrecht, 3.\nAuflage, Zürich 1997, N 290, S. 83 f., Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 5, S. 216).\n\na) Unbestritten ist vorliegend einzig, dass X. ein Überholmanöver durchführte. Auf Grund der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist dabei davon\nauszugehen, dass X. anlässlich des Überholmanövers die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80km/h nicht überschritten hat. Dabei dürfte der überholte Lastwagenfahrer nach den auf dem Fahrtenschreiber-Einlageblatt ersichtlichen Daten\nan der fraglichen Stelle mit zirka 60km/h bis 65km/h talwärts gefahren sein. Das\nentgegenkommende Dienstfahrzeug war dahingegen nicht mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet. Nach den Aussagen der rapportierenden Polizeibeamten\nbetrug ihre Geschwindigkeit Ausgangs der Kurve zirka 50km/h bis 60km/h. Umstritten ist nun, ob der Berufungskläger das von ihm zugestandene Überholmanöver\n10\n\nproblemlos hat beenden können, oder ob er andere Verkehrsteilnehmer gefährdet\nhat.\n\nb) Der Polizeibeamte A. führte in seinem Rapport vom 10. Oktober 2001 aus,\ner und sein Kollege - B. - seinen am 29. August 2001 mit dem von ihm gelenkten\nPolizeifahrzeug Ausgangs der Kurve bei der Örtlichkeit \"D.\" in Richtung Gemeindegebiet E. mit einer Geschwindigkeit von 50km/h bis 60km/h gefahren. Zu Beginn\ndes rechtsseitigen Ausstellplatzes hätten sie den Personenwagen Kennzeichen K.\nbemerkt, welcher dabei war, in ihrer Fahrtrichtung einen Lastwagen zu überholen.\nZu diesem Zeitpunkt habe sich der Personenwagen auf gleicher Höhe mit dem Lastwagen befunden. Die Distanz zu ihrem Fahrzeug habe 70m betragen. Da er bemerkt habe, dass es zu einer gefährlichen Situation kommen würde, habe er den\nDienstwagen stark abgebremst und auf den rechtsseitigen Ausstellplatz gelenkt. Er\nsei ausgestiegen und habe dem Lenker des Personenwagens Kennzeichen K., welcher mittlerweile wiedereingebogen war und sich dann auf gleicher Höhe mit dem\nDienstfahrzeug befunden habe, ein Handzeichen gegeben (act. 3.1). Der Fahrer\ndes überholten Lastwagens, C., wurde zum Vorfall am 1. September 2001 polizeilich befragt. Er gab zu Protokoll, dass es auf der Gegenfahrbahn unweigerlich zur\nKollision gekommen wäre, wenn das Dienstfahrzeug nicht ausgewichen wäre. Er\nhabe sich ungefähr auf der Höhe der dortigen rechtsseitigen Postautohaltestelle befunden, als der Lenker des Personenwagens das Überholmanöver begonnen habe.\nZu diesem Zeitpunkt sei das Dienstfahrzeug aus der Kurve gefahren. Er habe, als\ner die Situation wahrgenommen habe, die Motorenbremse betätigt. Die Einleitung\neiner Vollbremsung habe sich erübrigt, nachdem das Dienstfahrzeug auf den\nAusstellplatz ausgewichen sei. So sei eine Kollision mit dem überholenden Personenwagen verhindert worden (act. 4.1). X., Lenker des Personenwagens Kennzeichen K., wurde am 3. September 2001 polizeilich über das Überholmanöver befragt.\nEr erklärte, dass er bei Beginn des Überholmanövers, welches er begonnen habe\nals er freie Sicht auf das nachfolgende gerade Strassenstück gehabt habe, auch in\ndie nächste unübersichtliche Linkskurve Einblick gehabt habe. Die Strecke sei frei\ngewesen. Er habe das entgegenkommende Polizeifahrzeug erblickt, als es aus der\nKurve bei der Örtlichkeit \"D.\" zu fahren gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe\ner sich auf ungefähr gleicher Höhe mit der Führerkabine des Lastwagens, den er\nüberholt habe, befunden. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er somit das Überholmanöver gefahrlos abschliessen konnte. Er habe am linken Fahrbahnrand gesehen,\nwie der Lenker des Polizeifahrzeuges auf den Ausstellplatz gefahren sei und angehalten habe. Der Polizeibeamte habe die Sicherheitsgurten gelöst und sei anschliessend ausgestiegen. Auch habe er gesehen, wie der Polizeibeamte ihm ein Hand-\n11\n\n"}