{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-36_2002-12-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769722b909147af6e502071bc3e76833a4d766e836d26baba7d9ab79b526d13150edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769722b909147af6e502071bc3e76833a4d766e836d26baba7d9ab79b526d13150edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_36", "Checksum": "bfce84c8a38ff2896499d7485480eded"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.12.2002 SB 2002 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 18.12.2002 SB 2002 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die verfügbaren Entscheidgrundlagen gestatten eine zuverlässige Beurteilung des Sachverhaltes, so\ndass in vorweggenommener Beweiswürdigung die Überzeugung des Gerichts\ndurch die Abnahme weiterer Beweismittel nicht geändert würde. Eine Nachstellung\nder Situation, wie sie der Berufungskläger fordert, lässt deshalb keine neuen Erkenntnisse erwarten, weil sich die am Verfahren Beteiligten nicht darüber einig sind,\nauf welcher Höhe das Überholmanöver des Berufungsklägers abgeschlossen werden konnte respektive ob er auf der Höhe der rechtsseitigen Posthaltestelle vor der\nÖrtlichkeit \"D.\" noch am Überholen oder bereits wieder eingeschwenkt war. Eine\nTatrekonstruktion ist nur dann von Nutzen, wenn sich die Aussagen der Beteiligten\nüber den Ablauf des Geschehens decken, welche Voraussetzung vorliegend nicht\ngegeben ist. Anlässlich des durchgeführten Augenscheines hatte der Berufungskläger sodann ausreichend Gelegenheit, den Ablauf sowie den Ausgangs- und Endpunkt des Überholmanövers, wie er es erlebt haben will, aufzuzeigen und darzulegen. Auch das zu den Akten gereichte Videoband zeigt das aus der Sicht des Berufungsklägers nachgestellte Überholmanöver. Im weiteren beantragt der Berufungskläger die Einholung eines Gutachtens. Der Experte habe die von der Polizei\nwahrgenommenen Distanzen wie auch die Darlegungen des Zeugen C. sowie des\nBerufungsklägers zu überprüfen. Sachverständige sind dann beizuziehen, wenn es\nzur Feststellung des Sachverhaltes besonderer Kenntnisse oder Fertigkeiten bedarf\n(Art. 92 StPO). Wie der zuständige Untersuchungsrichter in seiner die Einholung\neiner Expertise ablehnenden Verfügung vom 5. April 2002 (act. 1.10) bereits zutreffend ausgeführt hat, besteht vorliegend keine sachliche Notwendigkeit, ein Gutachten einzuholen. Um Wiederholungen zu ersparen, kann auf dessen Ausführungen\nverwiesen werden. Das Gutachten ist aber insbesondere deshalb abzulehnen, weil\n8\n\nder Gutachter beigezogen werden soll, um die verschiedenen Aussagen der Beteiligten zu überprüfen. Die Beweiswürdigung, das heisst die Bewertung der aufgenommenen Beweise nach ihrer Zuverlässigkeit und Richtigkeit ist nun aber gerade\nAufgabe und Verantwortlichkeit des Richters und nicht eines Sachverständigen.\nAuch die erneute Befragung des Polizeibeamten A. lässt keine neuen Erkenntnisse\nerwarten. Wie dargelegt und wie auch in den nachstehenden Erwägungen noch zu\nzeigen sein wird, ergibt sich der entscheidrelevante Sachverhalt aus den Zeugenaussagen sowie aus dem durchgeführten Augenschein. Was das Fahrtenschreiber-\nEinlageblatt anbelangt, dessen Beizug verlangt wird, ist darauf hinzuweisen, dass\nes sich bereits bei den Untersuchungsakten befindet (act. 3.7). Es werden damit die\nweiteren, nicht bereits abgenommenen Beweisanträge von X. abgewiesen.\n\n5. Gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht bei der Würdigung der Beweismittel nach freier Überzeugung. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP). Der Richter hat danach von Bundesrechts wegen frei\nvon gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden,\nob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Ist für die\nUrteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann\nfür diese Beurteilung nur die freie Meinung des Richters massgebend sein (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 2,\nS. 215). Allein auf diese Weise kann der Richter ein für jeden Einzelfall zutreffendes\nUrteil fällen. Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Richter die Frage,\nwann er eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht.\nLehre und Rechtsprechung gehen zutreffend davon aus, blosse Wahrscheinlichkeit\ndürfe für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit sei für eine solche\naber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der\nSachverhalt anders sein könnte, rechtfertige keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 11, S. 217). Trotzdem sind an den Beweis der zu Last\ngelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 der\nBundesverfassung und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel \"in\ndubio pro reo\" darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit\nanderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indes-\n9\n\n"}