{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-36_2002-12-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769722b909147af6e502071bc3e76833a4d766e836d26baba7d9ab79b526d13150edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769722b909147af6e502071bc3e76833a4d766e836d26baba7d9ab79b526d13150edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_36", "Checksum": "bfce84c8a38ff2896499d7485480eded"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.12.2002 SB 2002 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 18.12.2002 SB 2002 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid\nohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte\nin einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch darauf, dass seine Sache in\nbilliger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit\ngilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern\nerstreckt sich auf die Gesamtheit eines korrekten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art.\n141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor\neiner Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen\noder Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen\n(vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nicht-öffentlichen\nVerfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene\nkann auch von sich aus auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Voraussetzung\neines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem\nStillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Im vorliegenden Fall lies der Beru-\n6\n\nfungskläger eine mündliche Berufungsverhandlung beantragen. In der Folge verzichtete der Vertreter des Berufungsklägers auf eine mündliche Verhandlung, weil\ndie Durchführung eines Augenscheins mit der Möglichkeit sich zur Sache zu äussern angeordnet wurde. Es stellt sich daher im folgenden die Frage, ob auch die\nweiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine mündliche Hauptverhandlung\nerfüllt sind.\n\nDas angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 15.\nAugust 2002 wurde im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen.\nDer Kantonsgerichtsausschuss führte am 18. Dezember 2002 während der Berufungsverhandlung einen Augenschein durch, anlässlich welchem der Berufungskläger und seine Rechtsvertreter Gelegenheit hatten, sich zur Sache und zu den Örtlichkeiten zu äussern. Im anstehenden Rechtsmittelverfahren stellt sich primär die\nFrage, ob der Berufungskläger mit seinem Überholmanöver tatsächlich Verkehrsvorschriften nach SVG verletzt hat. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich daher\nzur Hauptsache mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Die zu beurteilenden Tatfragen in Bezug auf die Ausdehnung und den Anfangs- und Endpunkt des Überholmanövers können auf Grund der Akten und des durchgeführten Augenscheins beantwortet werden. Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt\nsich vorliegend nicht, da lediglich der Berufungskläger gegen das vorinstanzliche\nUrteil Berufung erhoben hat und der Kantonsgerichtsausschuss - wiewohl er nach\nArt. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann\n- mithin die Strafe oder Massnahme nicht verschärfen darf. Auch steht im vorliegenden Fall einem nicht-öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse\nentgegen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt zum Schluss, dass die streitige\nStrafsache gestützt auf die vorliegenden Akten und den durchgeführten Augenschein sachlich gerecht entschieden werden kann. Ein über den Rahmen des Augenscheins hinausgehendes persönliches Vortreten des Berufungsklägers vor Gericht ist folglich nicht notwendig.\n\n4. Es ist Aufgabe des Gerichtes die materielle Wahrheit bezüglich der\nGegenstand des Verfahrens bildenden Sachverhalte zu ermitteln. Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes hat das Gericht die vorhandenen Beweismittel frei zu würdigen (Art. 125 Abs. 2 StPO). Den Verfahrensbeteiligten steht es als Ausfluss des\nrechtlichen Gehörs frei, Beweisanträge zu stellen. Dabei besteht aber kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer\nBeweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und\n7\n\nnicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung\nder vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen. Vorweggenommene oder\nantizipierte Beweiswürdigung ist also in einem beschränkten Umfange zulässig; insbesondere kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er ohne Willkür\nin vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Robert Hauser, Kurzlehrbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, § 52 S. 151;\nBGE 106 Ia 162 mit weiteren Hinweisen, BGE 124 I 211; PKG 1993 Nr. 27).\n\n"}