{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-36_2002-12-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769722b909147af6e502071bc3e76833a4d766e836d26baba7d9ab79b526d13150edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769722b909147af6e502071bc3e76833a4d766e836d26baba7d9ab79b526d13150edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_36", "Checksum": "bfce84c8a38ff2896499d7485480eded"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.12.2002 SB 2002 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 18.12.2002 SB 2002 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der groben Verletzung\nvon Verkehrsvorschriften gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35\nAbs. 2, 3 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz\nbeziehungsweise des Kantons Graubünden.\"\n\nDer Berufungskläger beantragte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und eines Augenscheins mit Rekonstruktion des Überholmanövers.\n\nDer Bezirksgerichtsausschuss Plessur verzichtete am 8. November 2002 auf\ndie Einreichung einer Vernehmlassung. Ebenso verzichtete die Staatsanwaltschaft\nGraubünden am 12. November 2002 auf eine Vernehmlassung.\n4\n\nE. Mit Einverständnis der Verteidigung wurde auf die Durchführung einer\nmündlichen Hauptverhandlung verzichtet. Am 18. Dezember 2002 fand indessen\num 11.00 Uhr ein Augenschein bei der Örtlichkeit \"D.\", Gemeinde E., statt. X. und\nsein Rechtsvertreter zeigten dabei Anfang und Ende des fraglichen Überholmanövers an Ort und Stelle. Der Verteidiger erhielt dabei zusätzlich die Möglichkeit, sich\nzu den strittigen Punkten zu äussern; am in der Berufungsschrift gestellten Rekonstruktionsantrag hielt er fest. Der Rechtsvertreter gab von seinem Vortrag im Sinne\nvon Art. 51 Abs. 1 lit. b OG eine schriftliche Ausführung zu den Akten. Im weiteren\nwurde ein vom Berufungskläger erstelltes Videoband über das Überholmanöver zu\nden Akten gereicht. Das Gericht nahm in der Folge in das Videoband Einsicht.\n\nAuf die Ausführungen anlässlich des Augenscheins und in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils wird, so weit erforderlich,\nnachfolgend eingegangen:\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten\n(ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und\nStrafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche\nMängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden\nund ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 141 ff.\nStPO). Diesen Anforderungen vermag die im übrigen form- sowie fristgerecht eingereichte Berufung des X. vom 5. November 2002 zu genügen, weshalb auf sie\neinzutreten ist.\n\n2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz eine umfassende, uneingeschränkte Kognition - auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung er sich aber eine\ngewisse Zurückhaltung auferlegt - zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das\nvorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträgen überprüft (Willi Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375 mit Hinweisen).\n5\n\nDie Vorinstanz hat X. vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV freigesprochen und ihn der\ngroben Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art.\n35 Abs. 2, 3 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen.\nGegen das vorinstanzliche Urteil hat allein X. Berufung eingelegt. Er verlangt, er sei\nvom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 34 Abs.\n4 SVG und Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG frei zu\nsprechen. Gestützt auf den Berufungsantrag hat der Kantonsgerichtsausschuss somit nur noch zu beurteilen, ob der Berufungskläger mit seinem Überholmanöver\ntatsächlich gegen die Verkehrsregeln von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2, 3\nund 4 SVG verstossen hat.\n\n"}