{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-36_2002-12-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769722b909147af6e502071bc3e76833a4d766e836d26baba7d9ab79b526d13150edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769722b909147af6e502071bc3e76833a4d766e836d26baba7d9ab79b526d13150edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_36", "Checksum": "bfce84c8a38ff2896499d7485480eded"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.12.2002 SB 2002 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 18.12.2002 SB 2002 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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September 2003 (1P.275/2003) abgewiesen.)\n\nUrteil\nKantonsgerichtsausschuss\n\nVizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Honegger Droll.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Berufung\n\ndes X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstasse 5, 7001 Chur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 15. August 2002, mitgeteilt\nam 15. Oktober 2002, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, gegen den Berufungskläger,\n\nbetreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. X. ist am 16. Juni 1959 in Chur geboren und wuchs bei seinen Eltern\nin I. auf, wo er die Primar- und Sekundarschule besuchte. Nach der Schule absolvierte er bei der Firma \"F.\" in G. eine Lehre als Elektromonteur. In der Folge arbeitete er einige Jahre auf dem erlernten Beruf. Zirka im Jahre 1985 machte er sich\nselbständig und zwar zunächst mit einer Elektro-Installationsfirma. Im Jahre 2000\ngründete er die Firma \"H.\" mit Sitz in I., die sich mit Mess- und Ortungstechnik befasst. Obwohl das Geschäft nicht schlecht läuft, bezieht X. noch keinen fixen Lohn.\nBei der Steuerverwaltung Graubünden ist er für die Steuerperiode 1999/2000 mit\neinem Einkommen von Fr. 66'500.-- veranlagt. Eigenen Angaben zufolge hat er\nSchulden in Höhe von zirka Fr. 250'000.--. Im Jahre 1992 verheiratete sich X. mit\nJ.. Dieser Ehe entsprossen in den Jahren 1995 und 1997 zwei Knaben.\n\nIm schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit zwei Vorstrafen verzeichnet: Am 21. Februar 1995 verurteilte ihn der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden wegen Urkundenfälschung und Betrugsversuchs zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten. Am 13. Juli 1999 wurde er vom Kantonsgericht\nGraubünden wegen Widerhandlungen gegen das ANAG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen, Probezeit zwei Jahre, und einer Busse von Fr.\n1'000.-- verurteilt. Im SVG-Massnahmenregister ist er nicht verzeichnet.\n\nB. Mit Verfügung vom 29. April 2002 wurde X. wegen grober Verletzung\nvon Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG und\nArt. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand\nversetzt. Dieser Anklage liegt nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft\nGraubünden vom 29. April 2002 der folgende Sachverhalt zu Grunde:\n\"Am Mittwoch, den 29. August 2001, um zirka 14.45 Uhr, fuhr X. mit\nseinem Personenwagen der Marke Audi, Kennzeichen K., von E. herkommend auf der Kantonsstrasse in Richtung L.. Vor der Örtlichkeit\n\"D.\", Gemeindegebiet E., setzte er zum Überholen des vor ihm fahrenden und von C. gelenkten Lastwagens der Firma M. an, der mit einer\nGeschwindigkeit von zirka 65 km/h talwärts fuhr. Auf diesem Abschnitt\nbeschreibt die Strasse zunächst eine Gerade, die dann in eine unübersichtliche Linkskurve überleitet. Während des Überholmanövers\nbeschleunigte X. sein Fahrzeug auf 100 km/h, obschon die gesetzliche\nHöchstgeschwindigkeit 80km/h beträgt. Als sich X. mit seinem Fahrzeug neben dem Lastwagen befand, kam ihm aus der Gegenrichtung\nein Dienstfahrzeug der Kantonspolizei entgegen, welches eine Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h inne hatte. Um eine Frontalkollision\nzu vermeiden, musste der Lenker des Polizeifahrzeuges seinen Wagen stark abbremsen und auf den rechtsseitigen Ausstellplatz lenken.\nGleichzeitig musste C. die Motorenbremse seines Lastwagens betätigen, um X. das rechtzeitige Wiedereinbiegen zu ermöglichen. Trotz-\n3\n\ndem konnte X. sein Überholmanöver erst 53 Meter vor der nachfolgenden Linkskurve beenden.\"\n\nC. Mit Urteil vom 15. August 2002, mitgeteilt am 15. Oktober 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur:\n\"1. X. wird vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV freigesprochen.\n2. X. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsvorschriften\ngemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG in\nVerbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG.\n3. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft.\n4. Die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister wird auf 2 Jahre angesetzt.\n5. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 2'877.50 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'677.50 und Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.--) gehen zu Lasten des Verurteilten.\nDie Verfahrenskosten und die Busse sind innert 30 Tagen auf das\nPC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen.\n6. (Rechtsmittelbelehrung)\n7. (Mitteilung)\"\n\n"}