Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine Gründe vorliegen, welche ein Abweichen vom Grundsatz der Kostenauferlegung gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO rechtfertigen würden. Die Berufung von S. ist daher abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 160 StPO vollumfänglich zu Lasten des Berufungsklägers. 7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten von S..