zwischen Tat und Kosten nicht mehr adäquat ist. Da die adäquate Kausalität zwischen Straftat und Kostenfolge folglich nicht unterbrochen ist und als Regel gilt, dass der Verurteilte auch die Kosten des Verfahrens vollumfänglich trägt, rechtfertigt es sich auch nicht, einen Teil der Kosten dem Staat aufzuerlegen und die Kostenauflage an den Verurteilten zu reduzieren (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 5. November 2002 in Sachen M. G. S. [SB 02 32]). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine Gründe vorliegen, welche ein Abweichen vom Grundsatz der Kostenauferlegung gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO rechtfertigen würden.