Vergleicht man die Höhe der Kosten der oben erwähnten Urteile mit denjenigen im vorliegenden Fall, so wird deutlich, dass dort zwar nicht ganz von der Strafe Umgang genommen worden war, jedoch die Höhe der Kosten diejenigen, welche hier zur Diskussion stehen, um ein Mehrfaches überstiegen. Die vollständige Überbindung der Kosten von Fr. 1'885.-- an S. erscheint nach dem Gesagten daher durchaus als verhältnismässig, auch wenn von der Strafe Umgang genommen wurde. Von einem krassen Missverhältnis zwischen Kosten und Strafe beziehungsweise Verschulden kann schon gar nicht die Rede sein, denn die Kosten erscheinen im Verhältnis zur Tatschwere nicht derart hoch, dass der Kausalzusammenhang