Dies ist jedoch noch kein Grund, die Angemessenheit der Verfahrenskosten im Verhältnis zur Straflosigkeit zu verneinen, da die Verfahrenskosten von Fr. 1'885.-- derart sind, dass ihre Überbindung an den Verurteilten auch unter den gegebenen Umständen als gerechtfertigt erscheint. Vergleicht man die Höhe der Kosten der oben erwähnten Urteile mit denjenigen im vorliegenden Fall, so wird deutlich, dass dort zwar nicht ganz von der Strafe Umgang genommen worden war, jedoch die Höhe der Kosten diejenigen, welche hier zur Diskussion stehen, um ein Mehrfaches überstiegen.