Strafhöhe andererseits vorliege (vgl. auch PKG 1986 Nr. 36, 1969 Nr. 66). Vorliegend wird von der Strafe Umgang genommen. Dies ist jedoch noch kein Grund, die Angemessenheit der Verfahrenskosten im Verhältnis zur Straflosigkeit zu verneinen, da die Verfahrenskosten von Fr. 1'885.-- derart sind, dass ihre Überbindung an den Verurteilten auch unter den gegebenen Umständen als gerechtfertigt erscheint.