in Sachen R. B. (SB 47/94 E. 7. c) in die Erwägungen bezüglich der Verhältnismässigkeit der Kostenauflage miteinzubeziehen, in welchem wegen eines Übertretungstatbestandes unter Berücksichtigung des Strafrahmens von einem Tag bis zu drei Monaten eine Strafe von 15 Tagen Haft ausgesprochen wurde. Der Kantonsgerichtsausschuss kam in jenem Urteil zum Schluss, dass die Überbindung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an die schuldig gesprochene Angeklagte in keiner Weise zu beanstanden sei, da kein krasses Missverhältnis zwischen den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'335.-- einerseits und dem Verschulden und der