Das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 22. März 2000 in Sachen S. A. K. (SB 00 11 E. 3. a) hatte ein nicht schweres Verschulden des Verurteilten zum Gegenstand. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtete es damals bei einer Busse in der Höhe von Fr. 1'500.-- als angemessen, dem Verurteilten die Verfahrenskosten von Fr. 14'141.35 vollumfänglich aufzuerlegen. Sodann ist das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 17. August 1994 6