Verfahrenskosten im Vergleich zum Verschulden und zur Strafe zur Diskussion steht, sind die Grundsätze des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips, denen Kausalabgaben wie die vorliegenden Verfahrenskosten auch zu genügen haben (Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 2043), auf die vorliegende Fragestellung nicht anwendbar.