Ob schliesslich im vorliegenden Fall von der vollumfänglichen Auferlegung der Verfahrenskosten an den Verurteilten abgesehen werden kann, das heisst, ob ein krasses Missverhältnis zwischen den Verfahrenskosten und dem Verschulden beziehungsweise der Straflosigkeit besteht, ist anhand von vergleichbaren Fällen zu entscheiden, da dieser Entscheid auf Billigkeit beruht und es keine starren Regeln gibt, aufgrund welcher sich die Frage der Verhältnismässigkeit zwischen Verfahrenskosten und Schuld beziehungsweise Strafe beantworten lässt. Da nicht die Festlegung der Höhe der Verfahrenskosten, sondern die Verhältnismässigkeit der