Auch wenn der Richter dem Täter keine Strafe auferlegt, bedeutet das folglich nicht, dass ihm keinerlei Tatverschulden vorgeworfen werden kann. Der Richter ist daher auch nicht verpflichtet, von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, vielmehr handelt es sich um eine sogenannte Kann-Vorschrift, deren Anwendung im Ermessen des Richters liegt.