177 Abs. 2 StGB nicht um einen Rechtfertigungsgrund, sondern ausschliesslich um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund. Mit anderen Worten hatte S. trotz Provokation durch die Polizeibeamten kein Recht, sich mit einer den Tatbestand eines Delikts erfüllenden Handlung zur Wehr zu setzen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die besonderen Voraussetzungen des Art. 33 StGB erfüllt wären, was vorliegend nicht gegeben ist und im Übrigen auch nicht behauptet wird. Auch wenn der Richter dem Täter keine Strafe auferlegt, bedeutet das folglich nicht, dass ihm keinerlei Tatverschulden vorgeworfen werden kann.