Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war einzig die Frage, ob S. mit seinem Verhalten den Tatbestand der Beschimpfung verwirklicht hat oder nicht. Alle für die Strafuntersuchung aufgewendeten Kosten standen somit in direktem Zusammenhang mit der zu beurteilenden Straftat. Wie bereits ausgeführt, gelangte die Vorinstanz zwar zum Schluss, dass sich S. der Beschimpfung schuldig gemacht hat, nahm jedoch von einer Strafe Umgang. Wie das Bundesgericht bereits in BGE 109 IV 39 ausgeführt hat, handelt es sich bei der Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB nicht um einen Rechtfertigungsgrund, sondern ausschliesslich um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund.