Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass S. wegen Beschimpfung rechtskräftig verurteilt wurde, was auch aus dem Dispositiv des angefochtenen Urteils hervorgeht. Im Sinne der obigen Erwägungen sind daher die Verfahrenskosten grundsätzlich S. aufzuerlegen. b) Von der Regel in Art. 158 Abs. 1 StPO kann dann abgewichen werden, wenn zum Beispiel zwischen Kosten und Strafe beziehungsweise Verschulden ein krasses Missverhältnis besteht oder einzelne Positionen der Verfahrenskosten in keinem oder nur in einem losen Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten stehen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 405 mit Hinweisen). 5