177 Abs. 2 StGB von der Bestrafung Umgang genommen. Aus dieser Formulierung geht hervor, dass S. den Tatbestand der Beschimpfung zweifellos erfüllt hat und deshalb in diesem Punkt für schuldig befunden wurde. Da er jedoch zu diesem Verhalten nachweislich provoziert wurde, machte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB vom fakultativen Strafausschliessungsgrund Gebrauch und nahm von einer Bestrafung Umgang. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass S. wegen Beschimpfung rechtskräftig verurteilt wurde, was auch aus dem Dispositiv des angefochtenen Urteils hervorgeht.