Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur erkannte S. mit Urteil vom 8. August 2002, mitgeteilt am 14. Oktober 2002 schuldig der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. Er führte aus, dass das Verhalten der Verletzten Y. und X. als ungebührliches Verhalten zu qualifizieren sei, welches zur Beschimpfung durch den Angeklagten unmittelbar Anlass gegeben habe, während der Angeklagte in diesem erregten Gefühlszustand den Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt habe. Aus diesem Grunde werde im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB von der Bestrafung Umgang genommen.