a) Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO hat der Verurteilte die Verfahrenskosten grundsätzlich vollumfänglich zu tragen. Mit der Verurteilung wird dargetan, dass er das Verfahren verschuldet hat. Als Folge davon muss er die Gebühren und die Kosten bezahlen. Eine Verurteilung liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte zwar schuldig gesprochen wird, der Richter jedoch nach den Bestimmungen des materiellen Strafrechts von Bestrafung Umgang nimmt (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1999, S. 494; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 405 mit Hinweisen).