142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 4 2. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass das ungebührliche Verhalten der beiden Polizeibeamten ihn zu einer Beschimpfung verleitet hätte. Aus diesem Grunde habe man von einer Bestrafung Umgang genommen. Es sei daher nicht gerechtfertigt, dass ihm dennoch sämtliche Verfahrenskosten überbunden würden.